P-Konto: Freibetrag ab Juli 2026, Umwandlung und was Sie beachten müssen
Konto · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
Auf einem Pfändungsschutzkonto bleiben seit 1. Juli 2026 monatlich 1.590 € vor Gläubigern geschützt, mit Unterhaltspflichten mehr. Wie Sie Ihr Konto umwandeln, wie Sie höhere Freibeträge nachweisen und was mit dem Dispo passiert.
Die kurze Antwort
Droht eine Kontopfändung oder ist sie schon da, lassen Sie Ihr Girokonto sofort in ein P-Konto umwandeln. Dann bleiben jeden Monat mindestens 1.590 € für Miete, Strom und Lebensmittel verfügbar. Ohne Schulden und drohende Pfändung ist ein P-Konto laut Verbraucherzentrale nicht sinnvoll, weil es nur auf Guthabenbasis läuft.
Das Wichtigste in Kürze
- Jede Person kann verlangen, dass ihr Girokonto als P-Konto geführt wird, auch wenn es im Minus ist (§ 850k ZPO).
- Seit 1. Juli 2026 bleiben im Monat 1.590 € automatisch geschützt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, § 899 ZPO).
- Mehr ist geschützt mit Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmten Sozialleistungen, wenn Sie eine Bescheinigung vorlegen (§§ 902, 903 ZPO).
- Ist schon gepfändet, muss die Bank zum Beginn des vierten Geschäftstags nach Ihrem Verlangen umstellen; innerhalb eines Monats nach der Pfändung gilt der Schutz auch rückwirkend.
- Nicht verbrauchter Freibetrag wird in die drei folgenden Monate übertragen. Ein P-Konto läuft nur auf Guthabenbasis, ein Dispo endet.
Die Freibeträge seit 1. Juli 2026
| Freibetrag | monatlich |
|---|---|
| Grundfreibetrag auf dem P-Konto | 1.590,00 € |
| Erhöhung für die erste Person, der Sie Unterhalt zahlen | + 597,42 € |
| Erhöhung für die zweite bis fünfte Person, je | + 332,83 € |
| Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder | zusätzlich geschützt |
Quellen: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Werte nach § 850c ZPO ab 01.07.2026; 1.587,40 € auf volle 10 € aufgerundet nach § 899 ZPO), § 902 ZPO, Verbraucherzentrale; abgerufen am 03.10.2026.
Den Grundfreibetrag berücksichtigt die Bank automatisch. Die Erhöhungen nur, wenn Sie sie nachweisen: mit einer Bescheinigung der Familienkasse, des Jobcenters oder Sozialamts, des Arbeitgebers oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle (§ 903 ZPO). Unbefristete Bescheinigungen muss die Bank zwei Jahre lang beachten.
So wandeln Sie Ihr Konto um
- Bei Ihrer Bank schriftlich verlangen, dass das Girokonto als P-Konto geführt wird; das geht auch, wenn es im Minus ist
- Versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto haben; jede Person darf nur eines unterhalten
- Ist schon gepfändet: Die Bank muss das Konto zum Beginn des vierten Geschäftstags nach Ihrem Verlangen umstellen
- Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung bei der Bank umwandeln, dann gilt der Freibetrag rückwirkend
- Bescheinigungen für Erhöhungsbeträge besorgen und bei der Bank abgeben
- Bei Problemen: Schuldnerberatung oder Verbraucherzentrale einschalten
Rechtsgrundlagen: § 850k ZPO (Umwandlung, ein P-Konto je Person) und § 899 Abs. 1 ZPO (rückwirkender Schutz). Die Umwandlung muss laut Verbraucherzentrale kostenlos sein. Auch danach darf das Konto nicht teurer werden als ein vergleichbares Standardkonto der Bank, und für die Bearbeitung der Pfändung darf die Bank nichts berechnen (BGH, u. a. XI ZR 260/12, laut Verbraucherzentrale).
Was sich am Konto ändert
- Kein Dispo mehr: Ein P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden (§ 850k Abs. 1 ZPO). Eine bisherige Überziehungsmöglichkeit endet.
- Sonst bleibt der Vertrag gleich: Das Vertragsverhältnis bleibt im Übrigen unberührt (§ 850k Abs. 2 ZPO). Online-Banking, Überweisungen und Lastschriften müssen laut Verbraucherzentrale weiter möglich sein; Leistungen, die Bonität voraussetzen, etwa Kreditkarten, kann die Bank verweigern.
- Übertrag: Was Sie in einem Monat vom Freibetrag nicht verbrauchen, bleibt in den drei folgenden Monaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).
- Vorsicht bei Wiedereinzahlungen: Das P-Konto unterscheidet nicht nach Herkunft. Heben Sie Geld ab und zahlen es im selben Monat wieder ein, kann der Freibetrag überschritten werden (Verbraucherzentrale).
- Zurück zum normalen Konto: mit mindestens vier Geschäftstagen Frist zum Monatsende (§ 850k Abs. 5 ZPO).
Einwände gegen die Berechnung
Stimmt der Freibetrag aus Ihrer Sicht nicht, müssen Sie das der Bank spätestens bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach der Berechnung mitteilen (§ 899 Abs. 3 ZPO). Bewahren Sie Kontoauszüge und Bescheinigungen deshalb auf.
Haben Sie noch gar kein Konto, können Sie ein Basiskonto beantragen und gleich als P-Konto führen lassen: Basiskonto: Anspruch und Kosten.
Keine Rechts- oder Schuldnerberatung. Bei Pfändungen hilft eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle kostenlos; sie kann auch Bescheinigungen ausstellen.
Quellen
- § 850k ZPO: Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 899 ZPO: Pfändungsfreier Betrag, Übertragung
- § 902 ZPO: Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO: Nachweise über Erhöhungsbeträge
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (ab 01.07.2026)
- Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum P-Konto
- Verbraucherzentrale: Nicht alle Gebühren beim Girokonto sind zulässig (Stand 20.08.2026)
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der P-Konto-Freibetrag 2026?
Seit 1. Juli 2026 beträgt der Grundfreibetrag 1.590 € im Monat. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 € dazu, für die zweite bis fünfte je 332,83 €.
Wie wandle ich mein Girokonto in ein P-Konto um?
Sie verlangen es bei Ihrer Bank, am besten schriftlich, und versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto haben. Ist schon gepfändet, muss die Bank zum Beginn des vierten Geschäftstags umstellen (§ 850k ZPO).
Kostet die Umwandlung in ein P-Konto Geld?
Laut Verbraucherzentrale muss die Umwandlung kostenlos sein, und das P-Konto darf nicht teurer sein als ein vergleichbares Standardkonto derselben Bank.
Was passiert mit dem Dispo beim P-Konto?
Er endet. Ein P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden (§ 850k Abs. 1 ZPO).
Verfällt nicht genutzter Freibetrag am Monatsende?
Nein. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).