Internet ausgefallen: Welche Entschädigung Ihnen zusteht und wie Sie sie fordern

Internet & DSL · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim

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Fällt Internet oder Telefon komplett aus und ist die Störung nach zwei Tagen nicht behoben, zahlt der Anbieter für jeden weiteren Tag. Wie viel, ab wann und was Sie dafür tun müssen.

Die kurze Antwort

Melden Sie die Störung sofort und notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ticketnummer. Dauert der Komplettausfall länger als zwei Kalendertage nach Ihrer Meldung, schuldet Ihnen der Anbieter eine Entschädigung für jeden weiteren Tag. Die Beträge stehen im Gesetz. Sie müssen sie aber selbst einfordern, am besten schriftlich.

Das Wichtigste in Kürze

Was der Anbieter tun muss

So viel Entschädigung gibt es

Gezählt wird ab dem Eingang der Störungsmeldung. Für die ersten beiden Kalendertage gibt es nichts, danach für jeden Tag, an dem der Dienst vollständig ausfällt (§ 58 Abs. 3 TKG):

ZeitraumEntschädigung je Tag
Tag 1 und 2 nach der Meldungkeine
Tag 3 und 45 € oder 10 % des Monatspreises, der höhere Betrag
ab Tag 510 € oder 20 % des Monatspreises, der höhere Betrag
versäumter Techniker-Termin10 € oder 20 % des Monatspreises je Termin

Quelle: § 58 Abs. 3 und 4 TKG, Bundesnetzagentur; abgerufen am 03.10.2026. Die Prozentregel gilt bei Verträgen mit gleichbleibendem Monatspreis.

Was das in Euro bedeutet: Bei Tarifen bis 50 € im Monat greifen meist die festen Beträge. Erst darüber werden die Prozentwerte höher. Unsere Rechnung für sieben Tage Komplettausfall:

MonatspreisTag 3 und 4Tag 5 bis 7Summe
30 €2 × 5 €3 × 10 €40 €
50 €2 × 5 €3 × 10 €40 €
80 €2 × 8 €3 × 16 €64 €

Eigene Rechnung nach § 58 Abs. 3 TKG für sieben Tage Komplettausfall, gezählt ab dem Tag der Meldung.

Nach einer Woche Ausfall kann die Entschädigung also über dem Monatspreis liegen. Darüber hinaus können Sie einen höheren Schaden geltend machen, wenn Sie ihn belegen können; Entschädigung und Schadensersatz werden dann gegeneinander angerechnet (§ 58 Abs. 3 Satz 4 und 5 TKG).

Wann es keine Entschädigung gibt

Haben Sie wegen derselben Störung schon gemindert, wird die Minderung auf die Entschädigung angerechnet und umgekehrt (§ 58 Abs. 3 Satz 3 und § 57 Abs. 4 Satz 4 TKG). Doppelt bekommen Sie also nichts.

Schritt für Schritt

Bei einem Ausfall

Eine fertige Vorlage bietet die Verbraucherzentrale: Musterbrief Entschädigung für verspätete Entstörung. Die Bundesnetzagentur setzt Geldansprüche nicht selbst durch; sie verweist auf die Schlichtung als Alternative zum Gericht (Bundesnetzagentur).

Wenn es immer wieder ausfällt

Häufen sich die Ausfälle, lohnt ein Blick auf andere Anschlussarten. Gerade in Gegenden mit Glasfaser oder Kabel kann ein Wechsel stabiler sein als der Streit um jede Entschädigung (Einschätzung). Die Unterschiede erklärt Glasfaser, Kabel oder DSL; wie Sie ohne doppelte Kosten wechseln, steht in Internetanbieter wechseln. Für die Kündigung des alten Vertrags hilft unsere Kündigungsvorlage.

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Häufige Fragen

Ab wann bekomme ich bei einem Internetausfall eine Entschädigung?

Wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Ihrer Meldung behebt. Ab dem dritten Tag gibt es für jeden Tag des vollständigen Ausfalls Geld (§ 58 Abs. 3 TKG).

Wie hoch ist die Entschädigung?

Am 3. und 4. Tag 5 € oder 10 % des Monatspreises, ab dem 5. Tag 10 € oder 20 %, jeweils der höhere Betrag. Für einen versäumten Techniker-Termin 10 € oder 20 % des Monatspreises.

Bekomme ich die Entschädigung automatisch?

Nein. Das Gesetz sagt, Sie können sie verlangen. Fordern Sie sie schriftlich mit Zeitraum und Rechnung an. Die Verbraucherzentrale hat dafür einen Musterbrief.

Gilt die Entschädigung auch, wenn das Internet nur langsam ist?

Nein, nur bei vollständigem Ausfall. Bei zu langsamem Internet können Sie nach einer Messung mit der App der Bundesnetzagentur mindern oder kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).

Was ist, wenn der Techniker nicht kommt?

Für jeden vom Anbieter versäumten Kundendienst- oder Installationstermin stehen Ihnen 10 € oder 20 % des Monatspreises zu, der höhere Betrag (§ 58 Abs. 4 TKG).