Internet ausgefallen: Welche Entschädigung Ihnen zusteht und wie Sie sie fordern
Internet & DSL · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
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Fällt Internet oder Telefon komplett aus und ist die Störung nach zwei Tagen nicht behoben, zahlt der Anbieter für jeden weiteren Tag. Wie viel, ab wann und was Sie dafür tun müssen.
Die kurze Antwort
Melden Sie die Störung sofort und notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ticketnummer. Dauert der Komplettausfall länger als zwei Kalendertage nach Ihrer Meldung, schuldet Ihnen der Anbieter eine Entschädigung für jeden weiteren Tag. Die Beträge stehen im Gesetz. Sie müssen sie aber selbst einfordern, am besten schriftlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Anbieter muss eine Störung unverzüglich und kostenlos beheben, außer Sie haben sie selbst verursacht (§ 58 Abs. 1 TKG).
- Ist sie nicht nach einem Kalendertag behoben, muss er Sie spätestens am Folgetag informieren, was er tut und wann es wieder geht.
- Ist sie nach zwei Kalendertagen nicht behoben, gibt es für jeden Tag des vollständigen Ausfalls Geld: am 3. und 4. Tag 5 € oder 10 %, ab dem 5. Tag 10 € oder 20 % des Monatspreises, je nachdem, was höher ist.
- Für jeden versäumten Techniker-Termin gibt es 10 € oder 20 % des Monatspreises.
- Die Entschädigung kommt nicht von selbst: Sie müssen sie beim Anbieter fordern.
Was der Anbieter tun muss
- Beheben: unverzüglich und unentgeltlich, es sei denn, Sie haben die Störung selbst zu vertreten (§ 58 Abs. 1 TKG). Sie müssen bei der Entstörung mitwirken, also etwa Rückfragen beantworten oder den Techniker hereinlassen.
- Dokumentieren: Der Anbieter muss den Eingang Ihrer Störungsmeldung und vereinbarte Termine unverzüglich festhalten (§ 58 Abs. 2 TKG). Fragen Sie nach einer Ticket- oder Vorgangsnummer.
- Informieren: Kann er die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages beheben, muss er Ihnen spätestens am Folgetag sagen, welche Maßnahmen laufen und wann die Störung voraussichtlich behoben ist (§ 58 Abs. 2 TKG).
So viel Entschädigung gibt es
Gezählt wird ab dem Eingang der Störungsmeldung. Für die ersten beiden Kalendertage gibt es nichts, danach für jeden Tag, an dem der Dienst vollständig ausfällt (§ 58 Abs. 3 TKG):
| Zeitraum | Entschädigung je Tag |
|---|---|
| Tag 1 und 2 nach der Meldung | keine |
| Tag 3 und 4 | 5 € oder 10 % des Monatspreises, der höhere Betrag |
| ab Tag 5 | 10 € oder 20 % des Monatspreises, der höhere Betrag |
| versäumter Techniker-Termin | 10 € oder 20 % des Monatspreises je Termin |
Quelle: § 58 Abs. 3 und 4 TKG, Bundesnetzagentur; abgerufen am 03.10.2026. Die Prozentregel gilt bei Verträgen mit gleichbleibendem Monatspreis.
Was das in Euro bedeutet: Bei Tarifen bis 50 € im Monat greifen meist die festen Beträge. Erst darüber werden die Prozentwerte höher. Unsere Rechnung für sieben Tage Komplettausfall:
| Monatspreis | Tag 3 und 4 | Tag 5 bis 7 | Summe |
|---|---|---|---|
| 30 € | 2 × 5 € | 3 × 10 € | 40 € |
| 50 € | 2 × 5 € | 3 × 10 € | 40 € |
| 80 € | 2 × 8 € | 3 × 16 € | 64 € |
Eigene Rechnung nach § 58 Abs. 3 TKG für sieben Tage Komplettausfall, gezählt ab dem Tag der Meldung.
Nach einer Woche Ausfall kann die Entschädigung also über dem Monatspreis liegen. Darüber hinaus können Sie einen höheren Schaden geltend machen, wenn Sie ihn belegen können; Entschädigung und Schadensersatz werden dann gegeneinander angerechnet (§ 58 Abs. 3 Satz 4 und 5 TKG).
Wann es keine Entschädigung gibt
- Der Dienst ist nicht vollständig ausgefallen, sondern nur langsam. Dann gilt das Minderungsrecht, siehe Internet zu langsam: Minderung und Kündigung.
- Sie haben die Störung oder ihr Fortdauern selbst zu vertreten, zum Beispiel weil Sie einen Termin platzen lassen.
- Der Ausfall beruht auf höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (§ 58 Abs. 3 Satz 1 TKG).
- Der Anbieter hat Ihnen laut Bundesnetzagentur eine Ersatzlösung zur Verfügung gestellt, etwa einen Router mit Mobilfunk-Karte.
Haben Sie wegen derselben Störung schon gemindert, wird die Minderung auf die Entschädigung angerechnet und umgekehrt (§ 58 Abs. 3 Satz 3 und § 57 Abs. 4 Satz 4 TKG). Doppelt bekommen Sie also nichts.
Schritt für Schritt
Bei einem Ausfall
- Router neu starten und prüfen, ob die Störung bei Ihnen liegt (Kabel, Strom, Anzeige am Router)
- Störung beim Anbieter melden, telefonisch oder online; Datum, Uhrzeit und Ticketnummer notieren
- Ausfall dokumentieren: Fotos der Router-Anzeige, Screenshots von Störungsmeldungen, Notizen zu Telefonaten
- vereinbarte Techniker-Termine wahrnehmen und notieren, wenn der Techniker nicht kommt
- nach Behebung die Entschädigung schriftlich fordern: Zeitraum, Monatspreis, Rechnung nach § 58 TKG, Frist zur Zahlung oder Gutschrift
- keine Einigung: Schlichtungsantrag bei der Bundesnetzagentur (§ 68 TKG)
Eine fertige Vorlage bietet die Verbraucherzentrale: Musterbrief Entschädigung für verspätete Entstörung. Die Bundesnetzagentur setzt Geldansprüche nicht selbst durch; sie verweist auf die Schlichtung als Alternative zum Gericht (Bundesnetzagentur).
Wenn es immer wieder ausfällt
Häufen sich die Ausfälle, lohnt ein Blick auf andere Anschlussarten. Gerade in Gegenden mit Glasfaser oder Kabel kann ein Wechsel stabiler sein als der Streit um jede Entschädigung (Einschätzung). Die Unterschiede erklärt Glasfaser, Kabel oder DSL; wie Sie ohne doppelte Kosten wechseln, steht in Internetanbieter wechseln. Für die Kündigung des alten Vertrags hilft unsere Kündigungsvorlage.
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Quellen
- § 58 TKG: Entstörung
- § 57 TKG: Minderung (Anrechnung der Entschädigung)
- § 68 TKG: Schlichtung
- Bundesnetzagentur: Störung bei Telefon und Internet
- Verbraucherzentrale: Musterbrief Entschädigung für verspätete Entstörung
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Ab wann bekomme ich bei einem Internetausfall eine Entschädigung?
Wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Ihrer Meldung behebt. Ab dem dritten Tag gibt es für jeden Tag des vollständigen Ausfalls Geld (§ 58 Abs. 3 TKG).
Wie hoch ist die Entschädigung?
Am 3. und 4. Tag 5 € oder 10 % des Monatspreises, ab dem 5. Tag 10 € oder 20 %, jeweils der höhere Betrag. Für einen versäumten Techniker-Termin 10 € oder 20 % des Monatspreises.
Bekomme ich die Entschädigung automatisch?
Nein. Das Gesetz sagt, Sie können sie verlangen. Fordern Sie sie schriftlich mit Zeitraum und Rechnung an. Die Verbraucherzentrale hat dafür einen Musterbrief.
Gilt die Entschädigung auch, wenn das Internet nur langsam ist?
Nein, nur bei vollständigem Ausfall. Bei zu langsamem Internet können Sie nach einer Messung mit der App der Bundesnetzagentur mindern oder kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
Was ist, wenn der Techniker nicht kommt?
Für jeden vom Anbieter versäumten Kundendienst- oder Installationstermin stehen Ihnen 10 € oder 20 % des Monatspreises zu, der höhere Betrag (§ 58 Abs. 4 TKG).