Preiserhöhung bei Strom oder Gas: Sonderkündigung, Fristen und Widerspruch

Energie · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim

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Erhöht Ihr Strom- oder Gasanbieter die Preise, dürfen Sie in der Regel ohne Frist zum Tag der Erhöhung kündigen. Welche Fristen der Anbieter einhalten muss, wann das Sonderkündigungsrecht nicht gilt und wie Sie vorgehen.

Die kurze Antwort

Kündigen Sie, wenn Ihnen der neue Preis zu hoch ist, und zwar so, dass die Kündigung vor dem Tag der Erhöhung beim Anbieter ist. Am bequemsten schließen Sie gleich einen neuen Vertrag ab und lassen den neuen Anbieter kündigen. Halten Sie die Erhöhung für unzulässig, etwa wegen einer Preisgarantie, widersprechen Sie schriftlich.

Das Wichtigste in Kürze

Was der Anbieter einhalten muss

Sonder­vertragGrund­versorgung
Voran­kündigungspätestens 1 Monat vorhermindestens 6 Wochen vorher, öffentlich und per Brief
InhaltAnlass, Voraus­setzungen, Umfang, Kündigungs­rechtUmfang, Anlass, Voraus­setzungen, Ihre Rechte
Wirksam abangekündigtem Datumjeweils Monats­beginn
Ihr RechtKündigung ohne Frist zum Wirksam­werden, ohne KostenKündigung ohne Frist zum Wirksam­werden

Quellen: § 41 Abs. 5 EnWG, § 5 StromGVV, § 5 GasGVV; abgerufen am 03.10.2026.

Grundversorgung: Kündigen Sie dort wegen einer Preiserhöhung und weisen innerhalb eines Monats nach, dass Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, wird die Erhöhung Ihnen gegenüber gar nicht wirksam (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV). Unabhängig davon kommen Sie aus der Grundversorgung immer mit zwei Wochen Frist heraus, siehe Aus der Grundversorgung wechseln.

Wann es kein Sonderkündigungsrecht gibt

Preisgarantie: Was sie abdeckt

Eine vertraglich vereinbarte Preisgarantie kann eine Erhöhung ausschließen (Bundesnetzagentur). Achten Sie auf den Umfang: Große Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Kunden müssen einen Festpreisvertrag mit mindestens zwölf Monaten Laufzeit anbieten; dort darf aber vereinbart werden, dass sich Preisbestandteile außerhalb des Versorgeranteils, etwa Steuern und Netzentgelte, ändern können. Für solche Erhöhungen gilt dann das Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 nicht (§ 41a Abs. 4 EnWG).

So gehen Sie vor

Die Bundesnetzagentur empfiehlt, im Zweifel vorsorglich zu kündigen, um Streit über die Abrechnung zu vermeiden. Reagiert der Anbieter nicht auf Ihren Widerspruch, können Sie sich beschweren und danach ein Schlichtungsverfahren einleiten. Eine Vorlage für die Kündigung erstellt unsere Kündigungsvorlage.

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Häufige Fragen

Habe ich bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

In der Regel ja: Sie dürfen ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen, ohne dass der Anbieter dafür Geld verlangen darf (§ 41 Abs. 5 EnWG). Ausnahmen gelten bei reiner Weitergabe einer Mehrwertsteuer-Änderung und bei hoheitlichen Änderungen unter einer separierten Preisanpassungsklausel.

Wie lange vorher muss eine Preiserhöhung angekündigt werden?

Haushalten spätestens einen Monat vorher, in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vorher, dort zusätzlich per Brief (§ 41 Abs. 5 EnWG, § 5 StromGVV/GasGVV).

Bis wann muss die Sonderkündigung beim Anbieter sein?

Laut Bundesnetzagentur vor dem Datum, ab dem der neue Preis gelten würde. Der Vertrag endet dann am Vortag. Kündigen Sie möglichst früh, weil der Wechsel einige Tage dauert.

Darf mein Anbieter trotz Preisgarantie erhöhen?

Eine vertraglich vereinbarte Preisgarantie kann eine Erhöhung ausschließen. Prüfen Sie, welche Preisbestandteile sie abdeckt; bei vielen Garantien sind Steuern und Netzentgelte ausgenommen. Bei einer unzulässigen Erhöhung widersprechen Sie schriftlich.

Gilt das auch für Gas?

Ja. § 41 EnWG gilt für Strom und Gas, für die Gas-Grundversorgung gilt § 5 GasGVV entsprechend.