Preiserhöhung bei Strom oder Gas: Sonderkündigung, Fristen und Widerspruch
Energie · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
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Erhöht Ihr Strom- oder Gasanbieter die Preise, dürfen Sie in der Regel ohne Frist zum Tag der Erhöhung kündigen. Welche Fristen der Anbieter einhalten muss, wann das Sonderkündigungsrecht nicht gilt und wie Sie vorgehen.
Die kurze Antwort
Kündigen Sie, wenn Ihnen der neue Preis zu hoch ist, und zwar so, dass die Kündigung vor dem Tag der Erhöhung beim Anbieter ist. Am bequemsten schließen Sie gleich einen neuen Vertrag ab und lassen den neuen Anbieter kündigen. Halten Sie die Erhöhung für unzulässig, etwa wegen einer Preisgarantie, widersprechen Sie schriftlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Haushalte müssen spätestens einen Monat vor einer Preisänderung informiert werden, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Sie dürfen dann ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen; Kosten dafür darf der Anbieter nicht verlangen.
- Die Kündigung muss vor dem Stichtag beim Anbieter ankommen. Beauftragen Sie den neuen Anbieter möglichst früh.
- Kein Sonderkündigungsrecht bei reiner Weitergabe einer Mehrwertsteuer-Änderung und, laut Bundesnetzagentur, bei hoheitlichen Änderungen unter einer „separierten Preisanpassungsklausel“.
- Grundversorgung: sechs Wochen Vorankündigung per Brief; kündbar ohnehin mit zwei Wochen Frist.
Was der Anbieter einhalten muss
| Sondervertrag | Grundversorgung | |
|---|---|---|
| Vorankündigung | spätestens 1 Monat vorher | mindestens 6 Wochen vorher, öffentlich und per Brief |
| Inhalt | Anlass, Voraussetzungen, Umfang, Kündigungsrecht | Umfang, Anlass, Voraussetzungen, Ihre Rechte |
| Wirksam ab | angekündigtem Datum | jeweils Monatsbeginn |
| Ihr Recht | Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden, ohne Kosten | Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden |
Quellen: § 41 Abs. 5 EnWG, § 5 StromGVV, § 5 GasGVV; abgerufen am 03.10.2026.
Grundversorgung: Kündigen Sie dort wegen einer Preiserhöhung und weisen innerhalb eines Monats nach, dass Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, wird die Erhöhung Ihnen gegenüber gar nicht wirksam (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV). Unabhängig davon kommen Sie aus der Grundversorgung immer mit zwei Wochen Frist heraus, siehe Aus der Grundversorgung wechseln.
Wann es kein Sonderkündigungsrecht gibt
- Mehrwertsteuer: Gibt der Anbieter nur eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes eins zu eins weiter, muss er Sie nicht vorher informieren, und Sie haben kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG).
- Senkungen: Dasselbe gilt, wenn er eine Senkung bestimmter staatlicher Preisbestandteile weitergibt, zum Beispiel bei Netzentgelten oder Umlagen (§ 41 Abs. 6 EnWG).
- Separierte Preisanpassungsklausel: Haben Sie eine solche Klausel vereinbart und geht es um eine hoheitlich bedingte Änderung, etwa Steuern oder Umlagen, besteht laut Bundesnetzagentur kein Sonderkündigungsrecht. Ob Ihr Vertrag eine solche Klausel hat, steht in den AGB.
Preisgarantie: Was sie abdeckt
Eine vertraglich vereinbarte Preisgarantie kann eine Erhöhung ausschließen (Bundesnetzagentur). Achten Sie auf den Umfang: Große Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Kunden müssen einen Festpreisvertrag mit mindestens zwölf Monaten Laufzeit anbieten; dort darf aber vereinbart werden, dass sich Preisbestandteile außerhalb des Versorgeranteils, etwa Steuern und Netzentgelte, ändern können. Für solche Erhöhungen gilt dann das Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 nicht (§ 41a Abs. 4 EnWG).
So gehen Sie vor
- Schreiben prüfen: Datum der Erhöhung, neuer Arbeits- und Grundpreis, Begründung, Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht
- Frist prüfen: Kam die Mitteilung mindestens einen Monat (Grundversorgung: sechs Wochen) vorher?
- Preisgarantie im Vertrag? Dann schriftlich widersprechen und die Garantie nennen
- Neuen Tarif mit Ihrem Jahresverbrauch vergleichen und abschließen; den neuen Anbieter mit der Kündigung beauftragen
- Oder selbst kündigen: so, dass die Kündigung vor dem Stichtag ankommt; Kündigungsbestätigung abwarten
- Zum Wechseltermin Zählerstand ablesen und fotografieren
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, im Zweifel vorsorglich zu kündigen, um Streit über die Abrechnung zu vermeiden. Reagiert der Anbieter nicht auf Ihren Widerspruch, können Sie sich beschweren und danach ein Schlichtungsverfahren einleiten. Eine Vorlage für die Kündigung erstellt unsere Kündigungsvorlage.
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Quellen
- § 41 EnWG: Energielieferverträge (Abs. 5 und 6: Preisänderungen)
- § 41a EnWG: Festpreisverträge (Abs. 4)
- § 5 StromGVV: Änderungen der Allgemeinen Preise
- § 5 GasGVV: Änderungen der Allgemeinen Preise
- Bundesnetzagentur: Preise und Abschläge (Preiserhöhung, Sonderkündigung)
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Habe ich bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
In der Regel ja: Sie dürfen ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen, ohne dass der Anbieter dafür Geld verlangen darf (§ 41 Abs. 5 EnWG). Ausnahmen gelten bei reiner Weitergabe einer Mehrwertsteuer-Änderung und bei hoheitlichen Änderungen unter einer separierten Preisanpassungsklausel.
Wie lange vorher muss eine Preiserhöhung angekündigt werden?
Haushalten spätestens einen Monat vorher, in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vorher, dort zusätzlich per Brief (§ 41 Abs. 5 EnWG, § 5 StromGVV/GasGVV).
Bis wann muss die Sonderkündigung beim Anbieter sein?
Laut Bundesnetzagentur vor dem Datum, ab dem der neue Preis gelten würde. Der Vertrag endet dann am Vortag. Kündigen Sie möglichst früh, weil der Wechsel einige Tage dauert.
Darf mein Anbieter trotz Preisgarantie erhöhen?
Eine vertraglich vereinbarte Preisgarantie kann eine Erhöhung ausschließen. Prüfen Sie, welche Preisbestandteile sie abdeckt; bei vielen Garantien sind Steuern und Netzentgelte ausgenommen. Bei einer unzulässigen Erhöhung widersprechen Sie schriftlich.
Gilt das auch für Gas?
Ja. § 41 EnWG gilt für Strom und Gas, für die Gas-Grundversorgung gilt § 5 GasGVV entsprechend.