Stromanbieter pleite: Was jetzt passiert und was Sie tun sollten
Energie · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
Werbung: Dieser Beitrag enthält Affiliate-Links (Partner-Links). Kaufen oder buchen Sie darüber, erhalten wir eine Provision; der Preis ändert sich für Sie nicht. Mehr dazu · So sortieren wir
Bei einer Insolvenz des Strom- oder Gasanbieters bleibt das Licht an: Der Grundversorger springt ein. Teuer kann es trotzdem werden. Welche Schritte jetzt wichtig sind und was mit Ihrem Guthaben passiert.
Die kurze Antwort
Sie sitzen nicht im Dunkeln. Kann Ihr Anbieter nicht mehr liefern, übernimmt automatisch der örtliche Grundversorger, meist die Stadtwerke. Die Ersatzversorgung kostet meist so viel wie die Grundversorgung, in Ausnahmefällen mehr, und ist damit oft teurer als ein frei gewählter Tarif (Einschätzung). Wechseln Sie deshalb zügig in einen neuen Tarif, sichern Sie den Zählerstand und zahlen Sie kein Geld mehr an den insolventen Anbieter, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Das Wichtigste in Kürze
- Strom und Gas fließen weiter: Stellt der Anbieter die Lieferung ein, liefert der örtliche Grundversorger in der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG).
- Die Ersatzversorgung endet mit einem neuen Vertrag, spätestens nach drei Monaten. Meist gelten Grundversorgungspreise, der Versorger darf aber eigene, höhere Preise festlegen und sie zweimal im Monat ändern.
- Sofort: Lastschrift widerrufen, Zählerstand ablesen und melden, nur noch an das Konto des Insolvenzverwalters zahlen.
- Guthaben müssen Sie zur Insolvenztabelle anmelden; die Verbraucherzentrale rechnet mit Quoten oft unter fünf Prozent.
- Vorbeugen: nicht mehr zahlen als nötig. Die Bundesnetzagentur rät, Rücklagen lieber selbst zu bilden.
So funktioniert die Ersatzversorgung
- Wer liefert: Beziehen Sie Strom oder Gas, ohne dass der Bezug einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt er als vom Grundversorger geliefert (§ 38 Abs. 1 EnWG).
- Preise: In der Regel gelten laut Verbraucherzentrale die Preise der Grundversorgung. Der Grundversorger darf aber eigene, höhere Preise für die Ersatzversorgung festlegen und sie jeweils zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist anpassen. Er muss sie auf seiner Internetseite veröffentlichen, auch für die letzten sechs Monate (§ 38 Abs. 2 und 3 EnWG).
- Dauer: Die Ersatzversorgung endet, sobald Sie einen neuen Liefervertrag haben, spätestens nach drei Monaten (§ 38 Abs. 4 EnWG).
- Beenden: Sie können die Ersatzversorgung laut Verbraucherzentrale jederzeit durch einen Wechsel beenden.
Was Sie sofort tun sollten
- Lastschrift beim insolventen Anbieter widerrufen oder den Dauerauftrag bei der Bank stoppen
- Zählerstand ablesen, mit Datum fotografieren und dem Netzbetreiber und dem Grundversorger mitteilen
- Beginn der Ersatzversorgung vom Grundversorger schriftlich bestätigen lassen
- Nur noch an das Konto zahlen, das der (vorläufige) Insolvenzverwalter nennt
- Neuen Tarif abschließen, denn die Ersatzversorgung ist meist teurer als ein frei gewählter Tarif
- Vorsorglich den alten Vertrag kündigen und dabei den Zählerstand angeben, wenn die Ersatzversorgung feststeht
Schritte nach der Checkliste der Verbraucherzentrale (Stand 04.04.2022), abgerufen am 03.10.2026. Die Rechtsgrundlagen haben sich seitdem in diesem Punkt nicht geändert; die Ersatzversorgung steht unverändert in § 38 EnWG.
Was mit Ihrem Guthaben passiert
| Situation | Was Sie tun können |
|---|---|
| Guthaben aus einer Rechnung, die Sie schon haben | mit laufenden Abschlägen verrechnen (Aufrechnung schriftlich erklären) |
| Jahresrechnung kommt nicht | nach mehr als sechs Wochen Abschläge einbehalten, bis die Rechnung da ist |
| Guthaben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens | zur Insolvenztabelle anmelden; Frist steht im Eröffnungsbeschluss |
| Boni, die noch ausstehen | ebenfalls zur Insolvenztabelle anmelden |
Nach Verbraucherzentrale. Die Sechs-Wochen-Frist für die Rechnung steht in § 40c Abs. 2 EnWG.
Realistisch bleiben: Was zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gibt es erst nach Abschluss des Verfahrens zurück, oft nach Jahren und nur anteilig. Die Verbraucherzentrale rechnet häufig mit weniger als fünf Prozent. Wer seine Forderung erst nach der Frist anmeldet, zahlt laut Verbraucherzentrale 20 € Gerichtsgebühr, was sich bei kleinen Beträgen kaum lohnt.
Darf ich wegen der Insolvenz kündigen?
Die Insolvenz allein gibt kein Sonderkündigungsrecht; der Vertrag läuft mit seiner Kündigungsfrist weiter. Liefert der Anbieter dauerhaft nicht mehr, halten die Verbraucherzentralen eine fristlose Kündigung für möglich. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortführung Ihres Vertrags, rät die Verbraucherzentrale ebenfalls, sicherheitshalber selbst fristlos zu kündigen.
Vorbeugen: So schützen Sie sich
- Nicht freiwillig höhere Abschläge zahlen. Die Bundesnetzagentur rät, Rücklagen für Nachzahlungen selbst zu bilden, damit das Geld bei einer Insolvenz nicht verloren ist.
- Abschläge passend zum Verbrauch halten, siehe Stromabschlag zu hoch
- Tarife mit Vorkasse für ein ganzes Jahr meiden (Einschätzung: Bei einer Insolvenz ist dieses Geld meist weg)
- Jahresrechnung einfordern, wenn sie länger als sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums ausbleibt (§ 40c Abs. 2 EnWG)
Bei der Wahl des neuen Tarifs hilft der Stromvergleich. Für Gas gilt dasselbe, die Ersatzversorgung ist dort genauso geregelt (§ 38 EnWG gilt für „Energie“, also Strom und Gas).
Schnell raus aus der teuren Ersatzversorgung: Tarife vergleichen
Stromtarife bei CHECK24 vergleichen (Affiliate-Link)
Quellen
- § 38 EnWG: Ersatzversorgung mit Energie
- § 40c EnWG: Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen
- Verbraucherzentrale: Was passiert, wenn der Energieanbieter insolvent ist? (Stand 04.04.2022)
- Verbraucherzentrale: Teure Ersatzversorgung bei Gas und Strom (Stand 11.08.2026)
- Bundesnetzagentur: Preise und Abschläge
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Bekomme ich weiter Strom, wenn mein Anbieter pleite ist?
Ja. Stellt der Anbieter die Lieferung ein, liefert der örtliche Grundversorger in der Ersatzversorgung weiter (§ 38 EnWG).
Wie lange dauert die Ersatzversorgung?
Bis Sie einen neuen Liefervertrag haben, höchstens drei Monate (§ 38 Abs. 4 EnWG). Sie können sie jederzeit durch einen Wechsel beenden.
Ist die Ersatzversorgung teurer?
Laut Verbraucherzentrale entsprechen die Preise in der Regel denen der Grundversorgung; seit 2022 dürfen Versorger in Ausnahmefällen mehr verlangen und die Preise zum 1. und 15. jedes Monats ändern (§ 38 Abs. 2 und 3 EnWG). Ein frei gewählter Tarif ist oft günstiger.
Bekomme ich mein Guthaben zurück?
Nur über die Insolvenztabelle und meist nur zu einem kleinen Teil. Ein Guthaben aus einer schon vorliegenden Rechnung können Sie laut Verbraucherzentrale mit laufenden Abschlägen verrechnen.
An wen zahle ich nach der Insolvenz?
Nur noch an das Konto, das der Insolvenzverwalter nennt. Lastschriften an den insolventen Anbieter sollten Sie widerrufen.