Basiskonto: Ihr Recht auf ein Girokonto, Kosten und was bei Ablehnung hilft
Konto · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
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Jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, muss auf Antrag ein Basiskonto eröffnen, auch ohne festen Wohnsitz oder mit Schufa-Einträgen. Was das Konto können muss, was es kosten darf und was Sie bei einer Ablehnung tun.
Die kurze Antwort
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto mit Grundfunktionen, das Basiskonto. Die Bank darf nicht ablehnen, nur weil Sie wenig Einkommen, Schulden oder keine feste Adresse haben. Nutzen Sie das amtliche Antragsformular. Lehnt die Bank ab oder reagiert sie nicht binnen zehn Geschäftstagen, können Sie ein Verfahren bei der Finanzaufsicht BaFin beantragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, muss einem Berechtigten ein Basiskonto anbieten (§ 31 ZKG).
- Berechtigt sind Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, auch ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende.
- Die Bank muss binnen zehn Geschäftstagen nach dem vollständigen Antrag anbieten oder ablehnen; ablehnen darf sie nur aus den Gründen der §§ 35 bis 37 ZKG.
- Das Basiskonto kann Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge und Kartenzahlungen, aber keinen Dispo.
- Das Entgelt muss angemessen sein; der BGH hat 2020 eine Gebührenklausel gekippt, die den Mehraufwand allein auf Basiskonto-Kunden umlegte.
Wer Anspruch hat und was das Konto kann
- Berechtigt: jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, ausdrücklich auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete, die nicht abgeschoben werden können (§ 31 Abs. 1 ZKG).
- Verpflichtet: jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet.
- Leistungen: Ein- und Auszahlungen, auch am Geldautomaten; Lastschriften, Überweisungen einschließlich Daueraufträgen und Zahlungen mit Karte (§ 38 ZKG). Ein Kredit oder Dispo gehört nicht dazu.
- Als P-Konto: Schon im Antrag können Sie verlangen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 33 Abs. 1 ZKG). Mehr dazu: P-Konto: Freibetrag und Einrichtung.
So beantragen Sie es
- Bank Ihrer Wahl ansprechen und sagen, dass Sie ein Basiskonto eröffnen wollen
- Die Bank muss Ihnen das amtliche Antragsformular kostenlos geben; steht es auf ihrer Website, können Sie es dort laden
- Formular vollständig ausfüllen, auch die Frage, ob Sie schon ein nutzbares Konto haben
- Ausweisdokument mitbringen; ohne festen Wohnsitz eine Erreichbarkeitsanschrift angeben (Einschätzung, im Zweifel bei einer Beratungsstelle nachfragen)
- Eingangsbestätigung mit Kopie des Antrags verlangen, die Bank muss sie ausstellen (§ 31 Abs. 2 ZKG)
- Zehn Geschäftstage notieren: Bis dahin muss ein Angebot oder eine begründete Ablehnung kommen
Haben Sie das Formular vollständig ausgefüllt, kann sich die Bank nicht darauf berufen, der Antrag sei unvollständig (§ 33 Abs. 2 ZKG).
Wann die Bank ablehnen darf
| Grund | Regel |
|---|---|
| Sie haben schon ein nutzbares Konto in Deutschland | Ablehnung möglich, aber nicht, wenn dieses Konto gekündigt ist oder geschlossen wird (§ 35) |
| Strafbares Verhalten gegen die Bank oder Gesetzesverstoß | Ablehnung möglich (§ 36) |
| Frühere Kündigung eines Basiskontos wegen Zahlungsverzugs | Ablehnung möglich (§ 37) |
| Schulden, Schufa-Einträge, kein Einkommen | kein gesetzlicher Ablehnungsgrund |
Nach § 34 ZKG darf nur aus den Gründen der §§ 35 bis 37 abgelehnt werden. Letzte Zeile: Einschätzung, weil diese Gründe dort nicht genannt sind.
Eine Ablehnung muss die Bank unverzüglich, spätestens zehn Geschäftstage nach dem Antrag, kostenlos und schriftlich begründen und Sie auf das Verfahren bei der BaFin und die Schlichtungsstelle hinweisen (§ 34 Abs. 2 bis 4 ZKG).
Abgelehnt oder keine Antwort: Was jetzt?
- Verwaltungsverfahren bei der BaFin: möglich, wenn die Bank ablehnt, nicht binnen zehn Geschäftstagen entscheidet oder das Konto nicht binnen zehn Geschäftstagen nach Vertragsschluss eröffnet (§ 48 ZKG). Die BaFin kann die Bank zur Eröffnung verpflichten.
- Schlichtung: Alternativ die Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14 Unterlassungsklagengesetz; Kontaktdaten muss die Bank mit der Ablehnung nennen.
- Achtung: Das BaFin-Verfahren ist unzulässig, solange wegen derselben Sache eine Klage oder ein Schlichtungsverfahren läuft (§ 48 Abs. 2 ZKG). Entscheiden Sie sich also für einen Weg.
Was ein Basiskonto kosten darf
Ein kostenloses Basiskonto schreibt das Gesetz nicht vor. Das Entgelt muss aber angemessen sein; zu berücksichtigen sind insbesondere marktübliche Entgelte und das Nutzerverhalten (§ 41 Abs. 2 ZKG). Der Bundesgerichtshof hat am 30.06.2020 Entgeltklauseln einer Bank für unwirksam erklärt, die unter anderem 8,99 € Grundpreis im Monat vorsahen, weil die Bank den Mehraufwand für Basiskonten allein auf deren Inhaber umgelegt hatte (BGH, XI ZR 119/19). Vertragsstrafen im Zusammenhang mit dem Basiskonto sind unzulässig (§ 41 Abs. 3 ZKG).
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Quellen
- § 31 ZKG: Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- § 33 ZKG: Antrag
- § 34 ZKG: Ablehnung
- § 35 ZKG: Ablehnung wegen vorhandenen Kontos
- § 38 ZKG: Leistungen des Basiskontos
- § 41 ZKG: Entgelte
- § 48 ZKG: Verwaltungsverfahren bei der BaFin
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 84/2020: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?
Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, auch ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete (§ 31 ZKG).
Darf die Bank ein Basiskonto wegen Schufa-Einträgen ablehnen?
Nein, das ist kein gesetzlicher Ablehnungsgrund. Ablehnen darf sie nur aus den Gründen der §§ 35 bis 37 ZKG, etwa wenn Sie schon ein nutzbares Konto haben.
Wie schnell muss die Bank das Basiskonto eröffnen?
Sie muss den Vertrag spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags anbieten oder begründet ablehnen (§§ 31, 34 ZKG).
Ist das Basiskonto kostenlos?
Nicht unbedingt, aber das Entgelt muss angemessen sein (§ 41 ZKG). Der BGH hat 2020 Gebühren für unwirksam erklärt, bei denen der Mehraufwand allein auf Basiskonto-Kunden umgelegt wurde.
Was tun, wenn die Bank das Basiskonto ablehnt?
Bei der BaFin ein Verwaltungsverfahren beantragen (§ 48 ZKG) oder die Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Bank muss beide Wege in ihrer Ablehnung nennen.