Internet zu langsam: So setzen Sie Minderung oder Sonderkündigung durch
Internet & DSL · 7 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
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Kommt beim Festnetz-Internet dauerhaft weniger an als im Vertrag steht, dürfen Sie weniger zahlen oder fristlos kündigen. Wie Sie das mit der Breitbandmessung nachweisen und was dann gilt.
Die kurze Antwort
Wenn Ihr Internet dauerhaft langsamer ist als im Vertrag zugesagt, haben Sie zwei Rechte: Sie dürfen den Preis mindern, oder Sie kündigen außerordentlich ohne Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein Nachweis mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur. Das kostet nichts außer etwas Geduld: 30 Messungen, verteilt auf drei Tage.
Das Wichtigste in Kürze
- Liefert Ihr Festnetz-Anschluss erheblich weniger als vereinbart, dürfen Sie das Entgelt mindern oder ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
- Den Nachweis führen Sie mit der kostenlosen Desktop-App der Bundesnetzagentur: 30 Messungen an drei Tagen innerhalb von 14 Tagen.
- Es reicht, wenn einer von drei Werten verfehlt wird: maximale, normalerweise verfügbare oder minimale Geschwindigkeit.
- Wie hoch die Minderung ist, legt das Gesetz nicht fest. Maßstab ist das Verhältnis von tatsächlicher zu vereinbarter Leistung.
- Für Mobilfunk gelten seit April 2026 eigene, deutlich niedrigere Schwellen.
Welche Geschwindigkeit Ihnen zusteht
Maßgeblich sind nicht die Werbeversprechen, sondern drei Werte aus Ihrem Vertrag. Sie stehen laut Bundesnetzagentur im Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung Ihres Anbieters, jeweils für Download und Upload:
| Wert | Was er bedeutet |
|---|---|
| Maximale Geschwindigkeit | das, was der Anschluss im besten Fall schafft; meist die Zahl aus dem Tarifnamen |
| Normalerweise verfügbare Geschwindigkeit | das, was Sie im Alltag fast immer bekommen sollen |
| Minimale Geschwindigkeit | die Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf |
Quelle: Bundesnetzagentur, Internetgeschwindigkeit, abgerufen am 03.10.2026.
Suchen Sie diese Unterlagen heraus, bevor Sie messen. Ohne die drei Zahlen können Sie das Messprotokoll nicht einordnen.
Ab wann der Anschluss zu langsam ist
Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Allgemeinverfügung Nr. 99/2021 festgelegt, was beim Festnetz-Internet als „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ gilt. Es reicht, wenn eine der drei Bedingungen im Download oder Upload erfüllt ist:
| Wert aus dem Vertrag | Minderleistung, wenn … |
|---|---|
| Maximale Geschwindigkeit | an mindestens zwei von drei Messtagen nicht wenigstens einmal 90 % davon erreicht werden |
| Normalerweise verfügbare | sie nicht in 90 % aller Messungen erreicht wird |
| Minimale Geschwindigkeit | sie an mindestens zwei von drei Messtagen wenigstens einmal unterschritten wird |
Quelle: Bundesnetzagentur, Verfügung Nr. 99/2021 vom 08.12.2021, Ziffer I.
Beispiel: Ihr Tarif verspricht maximal 100 Mbit/s. Die Messung muss dann an zwei der drei Tage wenigstens einmal 90 Mbit/s zeigen. Schafft der Anschluss an zwei Tagen höchstens 70 Mbit/s, liegt eine Minderleistung vor, auch wenn die anderen Werte stimmen.
So messen Sie richtig
Messkampagne mit der Desktop-App (Festnetz)
- Desktop-App von breitbandmessung.de installieren; die Browsermessung allein reicht für den Nachweis nicht
- Rechner am besten per Netzwerkkabel (LAN) an den Router anschließen, VPN und große Downloads auf anderen Geräten abschalten
- 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Start der Messkampagne
- an drei verschiedenen Kalendertagen, mit mindestens einem Kalendertag Pause zwischen den Messtagen
- zehn Messungen je Tag, mindestens 5 Minuten Abstand, zwischen der fünften und sechsten Messung mindestens 3 Stunden
- am Ende das Messprotokoll speichern und ausdrucken
Vorgaben laut Bundesnetzagentur und Verfügung 99/2021, abgerufen am 03.10.2026. Dass Sie per Kabel messen sollten, ist unsere Einschätzung: Im WLAN messen Sie die Funkstrecke in Ihrer Wohnung mit, nicht nur den Anschluss. Ist schon das WLAN der Engpass, hilft eher unser Ratgeber WLAN zuhause verbessern.
Mindern oder kündigen: Ihre Rechte
- Minderung: Das Entgelt sinkt in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vereinbarten abweicht (§ 57 Abs. 4 Satz 2 TKG).
- Dauer: Ist die Minderleistung nachgewiesen, gilt die Minderung so lange, bis der Anbieter nachweist, dass er wieder vertragsgemäß liefert (§ 57 Abs. 4 Satz 3 TKG).
- Kündigung: Sie dürfen ohne Kündigungsfrist kündigen. Dafür gilt § 314 Abs. 2 BGB: In der Regel müssen Sie dem Anbieter vorher eine Frist zur Abhilfe setzen.
- Zeitnah handeln: Nach § 314 Abs. 3 BGB kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, wer den Grund kennt. Lassen Sie nach dem Messprotokoll also nicht Monate verstreichen.
- Kosten der Kündigung: Über einen Wertersatz für behaltene Geräte hinaus darf der Anbieter keine Entschädigung verlangen (§ 57 Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 56 Abs. 4 TKG).
Die Bundesnetzagentur setzt diese Rechte nicht für Sie durch. Sie machen sie selbst beim Anbieter geltend, mit dem Messprotokoll als Beleg. Einigen Sie sich nicht, können Sie bei der Bundesnetzagentur einen Schlichtungsantrag stellen (Bundesnetzagentur).
Wie viel Minderung? Ein Rechenweg
Eine feste Formel nennt das Gesetz nicht. Die Bundesnetzagentur schreibt, die Höhe könne sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung von Fall zu Fall unterscheiden, und empfiehlt eine Einigung mit dem Anbieter. Ein naheliegender Ansatz ist das Verhältnis der Geschwindigkeiten:
| Schritt | Beispiel |
|---|---|
| Monatspreis | 40,00 € |
| Vereinbart (normalerweise verfügbar) | 80 Mbit/s |
| Gemessen (Mittel der Messkampagne) | 48 Mbit/s |
| Leistung im Verhältnis | 48 ÷ 80 = 60 % |
| Minderung | 40 % von 40 € = 16,00 € je Monat |
Rechenbeispiel mit erfundenen Werten, keine Rechtsberatung. Ob ein Gericht diesen Weg anerkennt, hängt vom Einzelfall ab.
Schreiben Sie dem Anbieter, welchen Betrag Sie ab wann mindern wollen und warum, und legen Sie das Messprotokoll bei. Wichtig: Die Bundesnetzagentur rät, die Rechnungen bis zur Einigung vorsichtshalber ungekürzt und unter Vorbehalt zu zahlen. Bleiben Rechnungen offen, kann der Anbieter den Anschluss sperren, und es können Inkassokosten entstehen. Was Sie zu viel gezahlt haben, fordern Sie nach der Einigung zurück.
Und beim Mobilfunk?
Für Handy- und mobile Internettarife gilt seit April 2026 eine eigene Allgemeinverfügung (Nr. 35/2026). Gemessen wird mit der App der Bundesnetzagentur an bis zu fünf Tagen innerhalb von 14 Tagen. Eine Minderleistung liegt vor, wenn an mindestens drei von fünf Messtagen nicht wenigstens einmal ein bestimmter Anteil der geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht wird: 25 % in dicht besiedelten, 15 % in mittleren und 10 % in dünn besiedelten Gebieten. Die Hürde ist damit deutlich niedriger als beim Festnetz.
Wann sich ein Wechsel mehr lohnt
Zeigt die Messung, dass Ihre Leitung den gebuchten Tarif gar nicht schafft, ist oft ein kleinerer Tarif oder eine andere Anschlussart sinnvoller als ein Dauerstreit (Einschätzung). Was DSL, Kabel und Glasfaser jeweils leisten, steht im Ratgeber Glasfaser, Kabel oder DSL. Wie der Wechsel ohne Ausfall klappt: Internetanbieter wechseln. Fällt das Internet ganz aus, gelten andere Regeln: Internet-Störung und Entschädigung.
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Quellen
- § 57 TKG: Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
- § 56 TKG: Vertragslaufzeit (Abs. 4: Kosten bei vorzeitiger Kündigung)
- § 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
- Bundesnetzagentur: Internetgeschwindigkeit (Festnetz und Mobilfunk)
- Bundesnetzagentur: Allgemeinverfügung Nr. 99/2021 (Festnetz)
- Bundesnetzagentur: Allgemeinverfügung Nr. 35/2026 (Mobilfunk)
- Breitbandmessung: Desktop-App der Bundesnetzagentur
- Bundesnetzagentur: Störung (Zahlung unter Vorbehalt, Schlichtung)
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn mein Internet zu langsam ist?
Erst die Ursache im eigenen Netz ausschließen (Router neu starten, per Kabel messen). Bleibt es langsam, mit der Desktop-App der Bundesnetzagentur 30 Messungen an drei Tagen machen. Weist das Protokoll eine Minderleistung aus, dürfen Sie das Entgelt mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
Ab wann ist das Internet zu langsam?
Beim Festnetz, wenn an zwei von drei Messtagen nicht wenigstens einmal 90 % der maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird oder die minimale Geschwindigkeit an zwei von drei Tagen unterschritten wird (Verfügung 99/2021 der Bundesnetzagentur).
Reicht ein Speedtest im Browser als Nachweis?
Nein. Als Nachweis gilt die Messkampagne mit der Desktop-App der Bundesnetzagentur. Einzelne Speedtests sind nur ein erster Hinweis.
Wie viel darf ich mindern?
Das Entgelt sinkt im Verhältnis, in dem die tatsächliche von der vereinbarten Leistung abweicht. Eine feste Formel gibt es nicht; die Bundesnetzagentur empfiehlt, sich mit dem Anbieter zu einigen und die Rechnungen bis dahin unter Vorbehalt voll zu zahlen.
Muss ich vor der Kündigung eine Frist setzen?
In der Regel ja. Für die außerordentliche Kündigung gilt § 314 Abs. 2 BGB: erst nach erfolgloser Frist zur Abhilfe oder Abmahnung, außer in besonderen Fällen.
Gilt das auch für Mobilfunk?
Ja, aber mit eigenen Regeln: Seit April 2026 liegt eine Minderleistung vor, wenn an drei von fünf Messtagen nicht wenigstens einmal 25, 15 oder 10 % der geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden, je nach Siedlungsdichte (Verfügung 35/2026).