Internet zu langsam: So setzen Sie Minderung oder Sonderkündigung durch

Internet & DSL · 7 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim

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Kommt beim Festnetz-Internet dauerhaft weniger an als im Vertrag steht, dürfen Sie weniger zahlen oder fristlos kündigen. Wie Sie das mit der Breitbandmessung nachweisen und was dann gilt.

Die kurze Antwort

Wenn Ihr Internet dauerhaft langsamer ist als im Vertrag zugesagt, haben Sie zwei Rechte: Sie dürfen den Preis mindern, oder Sie kündigen außerordentlich ohne Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein Nachweis mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur. Das kostet nichts außer etwas Geduld: 30 Messungen, verteilt auf drei Tage.

Das Wichtigste in Kürze

Welche Geschwindigkeit Ihnen zusteht

Maßgeblich sind nicht die Werbeversprechen, sondern drei Werte aus Ihrem Vertrag. Sie stehen laut Bundesnetzagentur im Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung Ihres Anbieters, jeweils für Download und Upload:

WertWas er bedeutet
Maximale Geschwindigkeitdas, was der Anschluss im besten Fall schafft; meist die Zahl aus dem Tarifnamen
Normalerweise verfügbare Geschwindigkeitdas, was Sie im Alltag fast immer bekommen sollen
Minimale Geschwindigkeitdie Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf

Quelle: Bundesnetzagentur, Internetgeschwindigkeit, abgerufen am 03.10.2026.

Suchen Sie diese Unterlagen heraus, bevor Sie messen. Ohne die drei Zahlen können Sie das Messprotokoll nicht einordnen.

Ab wann der Anschluss zu langsam ist

Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Allgemeinverfügung Nr. 99/2021 festgelegt, was beim Festnetz-Internet als „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ gilt. Es reicht, wenn eine der drei Bedingungen im Download oder Upload erfüllt ist:

Wert aus dem VertragMinderleistung, wenn …
Maximale Geschwindigkeitan mindestens zwei von drei Messtagen nicht wenigstens einmal 90 % davon erreicht werden
Normalerweise verfügbaresie nicht in 90 % aller Messungen erreicht wird
Minimale Geschwindigkeitsie an mindestens zwei von drei Messtagen wenigstens einmal unterschritten wird

Quelle: Bundesnetzagentur, Verfügung Nr. 99/2021 vom 08.12.2021, Ziffer I.

Beispiel: Ihr Tarif verspricht maximal 100 Mbit/s. Die Messung muss dann an zwei der drei Tage wenigstens einmal 90 Mbit/s zeigen. Schafft der Anschluss an zwei Tagen höchstens 70 Mbit/s, liegt eine Minderleistung vor, auch wenn die anderen Werte stimmen.

So messen Sie richtig

Messkampagne mit der Desktop-App (Festnetz)

Vorgaben laut Bundesnetzagentur und Verfügung 99/2021, abgerufen am 03.10.2026. Dass Sie per Kabel messen sollten, ist unsere Einschätzung: Im WLAN messen Sie die Funkstrecke in Ihrer Wohnung mit, nicht nur den Anschluss. Ist schon das WLAN der Engpass, hilft eher unser Ratgeber WLAN zuhause verbessern.

Mindern oder kündigen: Ihre Rechte

Die Bundesnetzagentur setzt diese Rechte nicht für Sie durch. Sie machen sie selbst beim Anbieter geltend, mit dem Messprotokoll als Beleg. Einigen Sie sich nicht, können Sie bei der Bundesnetzagentur einen Schlichtungsantrag stellen (Bundesnetzagentur).

Wie viel Minderung? Ein Rechenweg

Eine feste Formel nennt das Gesetz nicht. Die Bundesnetzagentur schreibt, die Höhe könne sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung von Fall zu Fall unterscheiden, und empfiehlt eine Einigung mit dem Anbieter. Ein naheliegender Ansatz ist das Verhältnis der Geschwindigkeiten:

SchrittBeispiel
Monatspreis40,00 €
Vereinbart (normalerweise verfügbar)80 Mbit/s
Gemessen (Mittel der Messkampagne)48 Mbit/s
Leistung im Verhältnis48 ÷ 80 = 60 %
Minderung40 % von 40 € = 16,00 € je Monat

Rechenbeispiel mit erfundenen Werten, keine Rechtsberatung. Ob ein Gericht diesen Weg anerkennt, hängt vom Einzelfall ab.

Schreiben Sie dem Anbieter, welchen Betrag Sie ab wann mindern wollen und warum, und legen Sie das Messprotokoll bei. Wichtig: Die Bundesnetzagentur rät, die Rechnungen bis zur Einigung vorsichtshalber ungekürzt und unter Vorbehalt zu zahlen. Bleiben Rechnungen offen, kann der Anbieter den Anschluss sperren, und es können Inkassokosten entstehen. Was Sie zu viel gezahlt haben, fordern Sie nach der Einigung zurück.

Und beim Mobilfunk?

Für Handy- und mobile Internettarife gilt seit April 2026 eine eigene Allgemeinverfügung (Nr. 35/2026). Gemessen wird mit der App der Bundesnetzagentur an bis zu fünf Tagen innerhalb von 14 Tagen. Eine Minderleistung liegt vor, wenn an mindestens drei von fünf Messtagen nicht wenigstens einmal ein bestimmter Anteil der geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht wird: 25 % in dicht besiedelten, 15 % in mittleren und 10 % in dünn besiedelten Gebieten. Die Hürde ist damit deutlich niedriger als beim Festnetz.

Wann sich ein Wechsel mehr lohnt

Zeigt die Messung, dass Ihre Leitung den gebuchten Tarif gar nicht schafft, ist oft ein kleinerer Tarif oder eine andere Anschlussart sinnvoller als ein Dauerstreit (Einschätzung). Was DSL, Kabel und Glasfaser jeweils leisten, steht im Ratgeber Glasfaser, Kabel oder DSL. Wie der Wechsel ohne Ausfall klappt: Internetanbieter wechseln. Fällt das Internet ganz aus, gelten andere Regeln: Internet-Störung und Entschädigung.

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Häufige Fragen

Was kann ich tun, wenn mein Internet zu langsam ist?

Erst die Ursache im eigenen Netz ausschließen (Router neu starten, per Kabel messen). Bleibt es langsam, mit der Desktop-App der Bundesnetzagentur 30 Messungen an drei Tagen machen. Weist das Protokoll eine Minderleistung aus, dürfen Sie das Entgelt mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).

Ab wann ist das Internet zu langsam?

Beim Festnetz, wenn an zwei von drei Messtagen nicht wenigstens einmal 90 % der maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird oder die minimale Geschwindigkeit an zwei von drei Tagen unterschritten wird (Verfügung 99/2021 der Bundesnetzagentur).

Reicht ein Speedtest im Browser als Nachweis?

Nein. Als Nachweis gilt die Messkampagne mit der Desktop-App der Bundesnetzagentur. Einzelne Speedtests sind nur ein erster Hinweis.

Wie viel darf ich mindern?

Das Entgelt sinkt im Verhältnis, in dem die tatsächliche von der vereinbarten Leistung abweicht. Eine feste Formel gibt es nicht; die Bundesnetzagentur empfiehlt, sich mit dem Anbieter zu einigen und die Rechnungen bis dahin unter Vorbehalt voll zu zahlen.

Muss ich vor der Kündigung eine Frist setzen?

In der Regel ja. Für die außerordentliche Kündigung gilt § 314 Abs. 2 BGB: erst nach erfolgloser Frist zur Abhilfe oder Abmahnung, außer in besonderen Fällen.

Gilt das auch für Mobilfunk?

Ja, aber mit eigenen Regeln: Seit April 2026 liegt eine Minderleistung vor, wenn an drei von fünf Messtagen nicht wenigstens einmal 25, 15 oder 10 % der geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden, je nach Siedlungsdichte (Verfügung 35/2026).