Stromabschlag zu hoch: So lassen Sie ihn senken
Energie · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
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Der Abschlag muss sich nach Ihrem bisherigen Verbrauch richten. Verbrauchen Sie deutlich weniger, muss der Anbieter das berücksichtigen. Wie Sie nachrechnen und eine Senkung verlangen.
Die kurze Antwort
Ihr Stromanbieter darf den Abschlag nicht beliebig festsetzen. Er muss sich nach Ihrem Verbrauch im letzten Abrechnungsjahr richten. Verbrauchen Sie inzwischen deutlich weniger, etwa weil jemand ausgezogen ist oder Sie ein altes Gerät ersetzt haben, können Sie eine Senkung verlangen. Rechnen Sie nach, legen Sie einen aktuellen Zählerstand bei, und schreiben Sie dem Anbieter.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Abschlag muss sich nach Ihrem Verbrauch im letzten Abrechnungszeitraum richten, sonst nach dem Durchschnitt vergleichbarer Kunden (§ 41b Abs. 3 EnWG, § 13 StromGVV).
- Machen Sie glaubhaft, dass Sie erheblich weniger verbrauchen, muss der Anbieter das angemessen berücksichtigen.
- Rechenweg: Jahresverbrauch × Arbeitspreis + Grundpreis, geteilt durch die Zahl der Abschläge (meist 11 oder 12).
- Ein Guthaben aus der Abrechnung muss der Anbieter vollständig mit dem nächsten Abschlag verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen (§ 40c Abs. 3 EnWG).
- Die Bundesnetzagentur rät, nicht freiwillig mehr zu zahlen, sondern lieber selbst Geld zurückzulegen.
Was das Gesetz zum Abschlag sagt
- Sondervertrag (fast alle Tarife außerhalb der Grundversorgung): Der Abschlag muss sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, ist das angemessen zu berücksichtigen (§ 41b Abs. 3 EnWG). Vor Lieferbeginn wird kein Abschlag fällig.
- Grundversorgung: Gleiche Regel in § 13 Abs. 1 StromGVV. Steigen die Preise, darf der Abschlag im selben Prozentsatz angepasst werden (§ 13 Abs. 2).
- Zu viel gezahlt: Die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums kommen. Ein Guthaben ist vollständig mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen (§ 40c Abs. 2 und 3 EnWG; für die Grundversorgung ähnlich § 13 Abs. 3 StromGVV).
Eine feste Prozentgrenze für „erheblich geringer“ nennt das Gesetz nicht. Ein Beleg wie ein aktueller Zählerstand und eine nachvollziehbare Rechnung machen Ihre Angabe glaubhaft (Einschätzung).
Ist Ihr Abschlag zu hoch? So rechnen Sie nach
| Schritt | Beispiel |
|---|---|
| Jahresverbrauch (letzte Abrechnung oder hochgerechnet) | 2.400 kWh |
| × Arbeitspreis | × 0,33 €/kWh = 792,00 € |
| + Grundpreis im Jahr | + 150,00 € |
| = Jahreskosten | 942,00 € |
| ÷ Zahl der Abschläge | ÷ 12 = 78,50 € im Monat |
Rechenbeispiel mit erfundenen Tarifwerten; Ihre Preise stehen auf der letzten Rechnung oder im Preisblatt. Viele Anbieter verlangen 11 Abschläge und rechnen im 12. Monat ab.
Verbrauch hochrechnen: Lesen Sie den Zähler heute ab, ziehen Sie den Stand der letzten Abrechnung ab und teilen Sie durch die Zahl der Tage dazwischen. Mal 365 ergibt den Jahresverbrauch. Mindestens zwei Monate Abstand machen die Zahl verlässlicher; im Winter verbrauchen viele Haushalte mehr (Einschätzung).
Zum Vergleich: Laut Stromspiegel verbraucht ein Zwei-Personen-Haushalt in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus durchschnittlich 1.900 kWh im Jahr, ohne Warmwasser aus Strom. Der durchschnittliche Strompreis für Haushalte lag 2026 laut BDEW bisher bei 37,0 Cent je kWh. Wie Ihr Verbrauch einzuordnen ist, steht im Ratgeber Stromverbrauch: Was ist normal?.
Senkung verlangen: Schritt für Schritt
- Zähler ablesen und ein Foto mit Datum machen
- Verbrauch seit der letzten Abrechnung auf ein Jahr hochrechnen
- Jahreskosten mit Ihren Tarifpreisen ausrechnen und durch die Zahl der Abschläge teilen
- Im Kundenkonto prüfen, ob Sie den Abschlag selbst ändern können; viele Anbieter erlauben das online
- Sonst schriftlich die Senkung verlangen: Zählerstand, Rechenweg, gewünschter Betrag, Hinweis auf § 41b Abs. 3 EnWG bzw. § 13 StromGVV
- Antwort nicht abwarten, ohne zu zahlen: Bis zur Änderung den geforderten Abschlag weiterzahlen, um Mahnungen zu vermeiden
Reagiert der Anbieter nicht, können Sie sich bei ihm beschweren und danach die Schlichtungsstelle Energie anrufen; die Kontaktdaten muss er im Vertrag nennen (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 EnWG).
Lieber zu viel zahlen? Besser nicht
Manche zahlen freiwillig mehr, um keine Nachzahlung zu riskieren. Die Bundesnetzagentur rät davon ab: Legen Sie das Geld besser selbst zurück. So verlieren Sie es nicht, falls der Anbieter pleitegeht. Was in diesem Fall passiert, erklärt Stromanbieter pleite: Ersatzversorgung.
Wenn der Anbieter den Abschlag erhöht
- Erhöht der Anbieter nur den Abschlag, weil Ihr Verbrauch gestiegen ist, ist das keine Preiserhöhung. Prüfen Sie dann, ob seine Rechnung zu Ihrem Verbrauch passt.
- Erhöht er die Preise, muss er Haushalte spätestens einen Monat vorher informieren. Sie dürfen dann ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Ausführlich: Preiserhöhung bei Strom und Gas
- Aus der Grundversorgung kommen Sie mit zwei Wochen Frist heraus, siehe Aus der Grundversorgung wechseln.
Ein dauerhaft hoher Abschlag ist oft ein Zeichen, dass der Tarif zu teuer ist. Ein Vergleich mit Ihrem echten Jahresverbrauch zeigt, ob ein Wechsel lohnt (Einschätzung).
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Quellen
- § 41b EnWG: Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung (Abs. 3: Abschläge)
- § 13 StromGVV: Abschlagszahlungen
- § 40c EnWG: Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen
- § 41 EnWG: Energielieferverträge (Abs. 5: Preisänderung)
- Bundesnetzagentur: Preise und Abschläge
- Stromspiegel (co2online): Stromverbrauch im Haushalt
- BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Darf der Stromanbieter den Abschlag beliebig festlegen?
Nein. Er muss sich nach Ihrem Verbrauch im letzten Abrechnungszeitraum richten oder nach dem Durchschnitt vergleichbarer Kunden (§ 41b Abs. 3 EnWG, in der Grundversorgung § 13 StromGVV).
Wie senke ich meinen Stromabschlag?
Zähler ablesen, Verbrauch auf ein Jahr hochrechnen, Kosten ausrechnen und die Senkung beim Anbieter verlangen, oft geht das im Kundenkonto. Machen Sie glaubhaft, dass Sie erheblich weniger verbrauchen, muss der Anbieter das angemessen berücksichtigen.
Wie berechne ich den richtigen Abschlag?
Jahresverbrauch mal Arbeitspreis plus Grundpreis ergibt die Jahreskosten. Diese teilen Sie durch die Zahl der Abschläge, meist 11 oder 12.
Bekomme ich zu viel gezahlte Abschläge zurück?
Ja. Ein Guthaben aus der Jahresabrechnung muss vollständig mit dem nächsten Abschlag verrechnet oder binnen zwei Wochen ausgezahlt werden (§ 40c Abs. 3 EnWG).
Sollte ich freiwillig mehr zahlen?
Die Bundesnetzagentur rät davon ab und empfiehlt, das Geld selbst zurückzulegen. So geht es bei einer Insolvenz des Anbieters nicht verloren.