Flug verspätet bei der Pauschalreise: Entschädigung von der Airline, Minderung vom Veranstalter
Reisen · 6 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
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Bei einer Pauschalreise haben Sie bei Flugverspätung zwei Ansprechpartner: die Fluggesellschaft für die pauschale Entschädigung nach EU-Recht und den Veranstalter für die Minderung. Wer was zahlt, was angerechnet wird und was bei geänderten Flugzeiten gilt.
Die kurze Antwort
Fordern Sie die pauschale Entschädigung bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat, nicht beim Veranstalter. Melden Sie die Verspätung außerdem der Reiseleitung, wenn Ihnen dadurch Urlaub verloren geht: Dann kommt eine Minderung des Reisepreises in Frage. Beides wird verrechnet; meist ist die EU-Entschädigung der höhere Betrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Kommen Sie drei Stunden oder später am Ziel an, schuldet die ausführende Airline je nach Strecke 250, 400 oder 600 € (VO 261/2004), außer bei außergewöhnlichen Umständen.
- Bei der Pauschalreise ist eine erhebliche Verspätung zusätzlich ein Reisemangel; beim Veranstalter können Sie den Reisepreis mindern (§ 651i Abs. 2 BGB).
- Was Sie von der Airline bekommen, wird auf die Minderung angerechnet und umgekehrt (§ 651p Abs. 3 BGB). Doppelt kassieren geht nicht, den höheren Betrag bekommen Sie aber.
- Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt das laut EuGH als Annullierung.
- Verpflegung und, wenn nötig, Hotel muss die Airline je nach Strecke ab zwei, drei oder vier Stunden Wartezeit kostenlos stellen.
Was die Airline zahlen muss
| Flugstrecke | Verspätung am Ziel | Entschädigung |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | ab 3 Stunden | 250 € |
| über 1.500 km in der EU oder 1.500–3.500 km | ab 3 Stunden | 400 € |
| über 3.500 km (Nicht-EU) | 3 bis unter 4 Stunden | 300 € |
| über 3.500 km (Nicht-EU) | ab 4 Stunden | 600 € |
Quellen: EU-Portal „Ihr Europa“: Fluggastrechte, VO (EG) Nr. 261/2004, Verbraucherzentrale, Stand 17.09.2026; abgerufen am 03.10.2026.
- Geltungsbereich: alle Flüge ab einem Flughafen in der EU; Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU nur mit einer Airline aus der EU.
- Ausnahme: keine Entschädigung, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände nachweist, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
- Betreuung: Essen, Getränke, zwei Telefonate oder E-Mails und, wenn nötig, Hotel mit Transfer, ab 2 Stunden (bis 1.500 km), 3 Stunden (bis 3.500 km) oder 4 Stunden (darüber) Abflugverzögerung, laut Verbraucherzentrale.
- Ab 5 Stunden dürfen Sie auf den Flug verzichten und den Flugpreis zurückverlangen.
Was der Veranstalter zahlen muss
Bei der Pauschalreise ist auch eine Reiseleistung, die mit unangemessener Verspätung erbracht wird, ein Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB). Laut Verbraucherzentrale sehen Gerichte einen Mangel etwa dann, wenn eine Flugverlegung die Nachtruhe im Urlaub verkürzt oder den zweiten oder vorletzten Urlaubstag beeinträchtigt. Die Frankfurter Tabelle nennt für einen Abflug, der sich um mehr als vier Stunden verschiebt, 5 % des Tagesreisepreises für jede weitere Stunde.
Die beiden Ansprüche werden verrechnet: Was Sie nach der Fluggastrechte-Verordnung bekommen haben, müssen Sie sich auf Minderung und Schadensersatz beim Veranstalter anrechnen lassen, und umgekehrt (§ 651p Abs. 3 BGB).
| Annahme | Wert |
|---|---|
| Reisepreis für 2 Personen, 7 Tage | 1.400 €, also 200 € pro Tag |
| Hinflug 2.300 km, Ankunft | 9 Stunden später |
| Entschädigung Airline | 2 × 400 € = 800 € |
| Minderung nach Tabelle | 5 Stunden über 4 × 5 % × 200 € = 50 € |
| Ergebnis | 800 € von der Airline; die 50 € werden angerechnet, also nichts zusätzlich |
Beispiel mit angenommenen Werten und eigener Rechnung. Ob ein Gericht die Tabelle so anwendet, hängt vom Einzelfall ab. Bei außergewöhnlichen Umständen entfällt die Airline-Entschädigung; dann bleibt die Minderung beim Veranstalter.
Das Beispiel zeigt den Normalfall: Bei Verspätungen ist die EU-Entschädigung meist höher. Die Minderung wird wichtig, wenn die Airline sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, wenn ein ganzer Urlaubstag verloren geht oder wenn Folgekosten entstehen, etwa ein verfallener Mietwagen-Tag.
Geänderte Flugzeiten vor der Reise
- Vorverlegung um mehr als eine Stunde: Der EuGH stuft das als Annullierung ein (Urteile vom 21.12.2021, u. a. C-146/20). Wer weniger als 14 Tage vorher informiert wird, kann dann Anspruch auf Entschädigung haben.
- Verschiebung nach hinten: Eine Verlegung um 2 Stunden 50 Minuten war laut EuGH keine Annullierung (C-395/20); der Gerichtshof scheint sie als Verspätung zu werten.
- Beim Veranstalter: Er darf Flugzeiten nur ändern, wenn der Vertrag das vorsieht und die Änderung unerheblich ist. Bei erheblichen Änderungen können Sie kostenlos zurücktreten, siehe Preiserhöhung und Änderungen bei der Pauschalreise.
Quellen: Verbraucherzentrale: Geänderte Flugzeiten, Stand 16.07.2026, Ihr Europa.
So gehen Sie vor
- Am Flughafen: Bordkarte und Buchungsbestätigung aufheben, tatsächliche Ankunftszeit notieren und, wenn möglich, Durchsagen zum Grund der Verspätung festhalten
- Quittungen für Essen, Taxi und Hotel sammeln, falls die Airline keine Betreuung anbietet
- Reiseleitung oder Notrufnummer des Veranstalters informieren, wenn Urlaubszeit verloren geht oder Anschlussleistungen platzen
- Entschädigung schriftlich bei der ausführenden Airline fordern; die Verbraucherzentrale NRW bietet dafür die kostenlose Flugärger-App
- Minderung beim Veranstalter geltend machen und angeben, was die Airline schon gezahlt hat
- Lehnt die Airline ab oder antwortet nicht: Beratung bei der Verbraucherzentrale
Weitere Mängel im Urlaub: Reisemängel: Reisepreis mindern. Wer gar nicht reisen will: Pauschalreise stornieren.
Keine Rechtsberatung. Die Angaben gelten für Flüge im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
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Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte)
- EU-Portal „Ihr Europa“: Fluggastrechte
- Verbraucherzentrale: Fluggastrechte auf einen Blick (Stand 17.09.2026)
- Verbraucherzentrale: Geänderte Flugzeiten (Stand 16.07.2026)
- § 651i BGB: Reisemangel bei verspäteter Leistung
- § 651p BGB: Anrechnung
- Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung (Abdruck)
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Wer zahlt bei Flugverspätung in der Pauschalreise?
Die pauschale Entschädigung nach EU-Recht zahlt die ausführende Fluggesellschaft. Eine Minderung des Reisepreises verlangen Sie beim Reiseveranstalter. Beides wird verrechnet (§ 651p Abs. 3 BGB).
Ab wann gibt es Entschädigung für einen verspäteten Flug?
Ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Ziel: 250 € bis 1.500 km, 400 € bis 3.500 km oder innerhalb der EU, bei längeren Strecken 300 € (3 bis 4 Stunden) oder 600 € (ab 4 Stunden).
Kann ich Entschädigung und Minderung zusammen bekommen?
Nicht doppelt für dasselbe Ereignis. Der Betrag der Airline wird auf die Minderung angerechnet. Sie bekommen also im Ergebnis den höheren der beiden Beträge.
Mein Flug wurde vorverlegt. Habe ich Ansprüche?
Eine Vorverlegung um mehr als eine Stunde gilt laut EuGH als Annullierung. Je nachdem, wann Sie informiert wurden, steht Ihnen dann eine Entschädigung zu.
Wann bekomme ich keine Entschädigung?
Wenn die Airline nachweist, dass außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Eine Minderung beim Veranstalter bleibt dann möglich.