Pauschalreise auf eine andere Person übertragen: günstiger als stornieren
Reisen · 5 Min. Lesezeit · aktualisiert am 3. Oktober 2026 · von Maximilian Heim
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Wer nicht reisen kann, muss nicht stornieren: Eine Pauschalreise dürfen Sie bis kurz vor Abreise an jemand anderen abgeben. Welche Frist gilt, was der Veranstalter verlangen darf und wie Sie sich mit dem Ersatzreisenden absichern.
Die kurze Antwort
Bevor Sie stornieren, fragen Sie beim Veranstalter nach den Mehrkosten einer Übertragung und vergleichen Sie diese mit der Stornopauschale. Kurz vor Abreise ist die Übertragung oft deutlich günstiger. Finden Sie jemanden, schicken Sie dem Veranstalter die Daten der neuen Person per E-Mail und lassen Sie sich den Zugang bestätigen. Das geht nur bei Pauschalreisen, nicht bei einzeln gebuchten Flügen oder Hotels.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Pauschalreise dürfen Sie vor Reisebeginn auf eine andere Person übertragen; eine Zustimmung des Veranstalters brauchen Sie nicht (§ 651e BGB).
- Die Mitteilung muss schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger kommen, etwa per E-Mail. Spätestens sieben Tage vor Reisebeginn ist sie in jedem Fall rechtzeitig.
- Widersprechen darf der Veranstalter nur, wenn die neue Person besondere Reiseerfordernisse nicht erfüllt, etwa ein Visum.
- Er darf nur angemessene, tatsächlich entstandene Mehrkosten verlangen und muss sie nachweisen, zum Beispiel für ein neues Flugticket.
- Sie und der Ersatzreisende haften gemeinsam für den Reisepreis. Regeln Sie Preis und Zahlung schriftlich.
Die Regeln
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Form | Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (Brief, E-Mail, Fax, Kundenportal); ein Anruf reicht nicht |
| Frist | angemessen vor Reisebeginn; 7 Tage vorher ist in jedem Fall rechtzeitig |
| Zustimmung | nicht nötig |
| Widerspruch | nur, wenn die neue Person vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt |
| Kosten | nur angemessene, tatsächlich entstandene Mehrkosten, mit Nachweis |
| Haftung | Sie und die neue Person gemeinsam für Reisepreis und Mehrkosten |
Quellen: § 651e BGB, Verbraucherzentrale, Stand 17.07.2026; abgerufen am 03.10.2026.
Beispiele für zulässige Widerspruchsgründe nennt die Verbraucherzentrale: fehlende Tropentauglichkeit, fehlende Bergsteigererfahrung oder ein fehlendes Visum. Widerspricht der Veranstalter nicht unverzüglich, ist die Übertragung wirksam. Laut Verbraucherzentrale verlangen Veranstalter neben den Mehrkosten regelmäßig eine Bearbeitungsgebühr aus ihren AGB; eine Stornopauschale darf es nicht sein.
Übertragen oder stornieren? Rechenbeispiel
| Stornieren | Übertragen | |
|---|---|---|
| Reisepreis | 1.800 € | 1.800 € |
| Kosten | Stornopauschale 50 % = 900 € | Flugticket 180 € + Bearbeitung 30 € = 210 € |
| Zurück | 900 € vom Veranstalter | der mit der Ersatzperson vereinbarte Preis |
Beispiel mit angenommenen Werten (Stornopauschale laut AGB, Ticket- und Bearbeitungskosten). Wie hoch Stornopauschalen sein dürfen, regelt § 651h BGB; die Prozentsätze stehen in den AGB Ihres Veranstalters. Mehrkosten entstehen laut Verbraucherzentrale zum Beispiel für eine neue Buchungsbestätigung oder ein neues Flugticket.
Wichtig: Kostenlos stornieren können Sie nur bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel (§ 651h Abs. 3 BGB). Alles Weitere zum Rücktritt: Pauschalreise stornieren.
So gehen Sie vor
- Prüfen, ob es eine Pauschalreise ist: Buchungsbestätigung mit einem Veranstalter für mehrere Leistungen
- Beim Veranstalter vorab fragen, welche Mehrkosten anfallen würden
- Ersatzperson finden und prüfen, ob sie Pass, Visum und sonstige Voraussetzungen erfüllt
- Mit ihr schriftlich vereinbaren: Preis, wer welche offenen Zahlungen übernimmt, Zahlungsweg
- Dem Veranstalter Name und Daten der neuen Person auf dauerhaftem Datenträger mitteilen, möglichst früh, spätestens sieben Tage vor Abreise
- Zugang und Umschreibung bestätigen lassen; Nachweis über die Mehrkosten anfordern (§ 651e Abs. 4 BGB)
- Wenn Sie schon alles bezahlt haben: Gegenüber dem Veranstalter ist alles beglichen; Ihr Geld holen Sie sich vom Ersatzreisenden.
- Wenn noch etwas offen ist: Zahlt die neue Person nicht, kann der Veranstalter den Rest auch von Ihnen verlangen. Deshalb Zahlung vor der Übertragung klären.
- Reiserücktrittsversicherung: Prüfen Sie vorher, ob Ihre Versicherung Umbuchungs- oder Übertragungskosten erstattet (Einschätzung; Bedingungen je Vertrag).
Laut Verbraucherzentrale kann der Veranstalter auf Nachfrage manchmal auch eine kostenlose Umbuchung oder einen Gutschein anbieten; einen Anspruch darauf gibt es nicht. Keine Rechtsberatung.
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Quellen
- § 651e BGB: Vertragsübertragung
- § 651h BGB: Rücktritt vor Reisebeginn
- Verbraucherzentrale: Pauschalreise übertragen statt stornieren (Stand 17.07.2026)
Abgerufen am 03.10.2026. Preise, Tarife und Bedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Angabe des Anbieters beim Abschluss.
Häufige Fragen
Kann ich eine Pauschalreise an jemand anderen abgeben?
Ja. Nach § 651e BGB dürfen Sie vor Reisebeginn erklären, dass eine andere Person an Ihrer Stelle reist. Eine Zustimmung des Veranstalters brauchen Sie nicht.
Bis wann muss ich die Übertragung melden?
Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn. Spätestens sieben Tage vorher ist die Mitteilung in jedem Fall rechtzeitig. Sie muss auf einem dauerhaften Datenträger kommen, etwa per E-Mail.
Was kostet die Übertragung einer Pauschalreise?
Der Veranstalter darf nur angemessene, tatsächlich entstandene Mehrkosten verlangen und muss sie nachweisen, etwa für ein neues Flugticket. Eine Stornopauschale darf er nicht verlangen.
Darf der Veranstalter die Ersatzperson ablehnen?
Nur wenn sie vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt, zum Beispiel ein nötiges Visum fehlt.
Kann ich auch einen einzeln gebuchten Flug übertragen?
Das gesetzliche Recht nach § 651e gilt nur für Pauschalreisen. Bei einzeln gebuchten Flügen oder Hotels hängt es von den Bedingungen des Anbieters ab.